Satzung der Selbsthilfe Körperbehinderter Waldshut-Tiengen e.V.
(Fassung unserer Satzung vom 15.06.2019)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Selbsthilfe Körperbehinderter Waldshut-Tiengen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Selbsthilfe Körperbehinderter Waldshut-Tiengen e. V.“ führen. (Abkürzung: „SKWT“)
- Der Sitz des Vereins ist 79761 Waldshut-Tiengen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziele des Vereins sind,
- die Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft zu fördern,
- die Selbstverwirklichung behinderter Menschen in der Gesellschaft zu ermöglichen,
- den Abbau sozialer, gesellschaftspolitischer, baulicher und die Mobilität einschränkender Barrieren voranzutreiben.
- Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen bedeuten: Dazu gehören zum Beispiel: Freizeiteinrichtungen und Behindertensportgruppen. Der Verein kann solche Einrichtungen schaffen und betreiben.
- die Beratung von behinderten Menschen für behinderte Menschen im Sinne des Peer Counseling geleistet wird.
2. Der der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- Hilfe für behinderte Menschen aller Art in sozialer, beruflicher und gesundheitsfördernder und gesundheitserhaltender Hinsicht,
- Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen im Wohn- und Arbeitsbereich für körperbehinderte Menschen,
- Erwachsenenbildung und Jugendarbeit,
- Durchführung und Unterstützung von Reisen, Freizeiten und Erholungsaufenthalten im In- und Ausland,
- Förderung des Behindertensports,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Integration aller Behinderten,
- beratende Tätigkeit in Kommunen, auf Landes- und Bundesebene,
- Schaffung einer barrierefreien Umwelt und Vertretung der Belange behinderter Menschen bei Gesetzesinitiativen.
- humanitäre Hilfe für behinderten Menschen zu leisten.
- Maßnahmen, die der Familienentlastung dienen anzuregen, zu organisieren und durchzuführen.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann jedoch beschließen, eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei bleibenden Betrags zu bezahlen. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, können in nachgewiesener bzw. angemessener Höhe erstattet werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- öffentliche Zuschüsse
- Ertrage aus Sammlungen und Werbeaktionen
- Sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger oder beschränkt Geschäftsfähiger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Vertreter minderjähriger Mitglieder haften für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber und verpflichten sich entsprechend. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Mitglieder haben
- Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Informations- und Auskunftsrechte
- Das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
- Das aktive und passive Wahlrecht bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
- Treuepflicht gegenüber dem Verein
- Pünktlich und fristgerecht die festgesetzten Beiträge zu erbringen
- Informations- und Auskunftsrechte
Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 4 Ziffer 3 erwähnten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben. Minderjährige und beschränkt geschäftsfähige Mitglieder werden durch ihre rechtlichen Vertreter vertreten. Bei Minderjährigen Mitgliedern ist die Vertretung einheitlich auszuüben.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tod
b) Durch Austritt
c) Durch Ausschluss aus dem Verein
d) Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand durch Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der fall, wenn das Mitglied:
- Mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen, länger als sechs Monate im Verzug ist
- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt den Verein in der Öffentlichkeit in beleidigender Form kritisiert
- Den Zielen und Interessen des Vereins nach innen und außen nachhaltig zu wider handelt
- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt den Verein in der Öffentlichkeit in beleidigender Form kritisiert
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
4. Mitglied im Förderkreis kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins materiell und finanziell unterstützen will. Fördermitglieder im Förderkreis sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 1 stellvertretenden Vorsitzendender, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein weiterer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) sind der Vorsitzenden und die tellvertretenden Vorsitzenden. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat er die laufenden Geschäfte des Vereines zu führen.
- Zur Durchführung seiner Aufgaben kann er sich eines hauptamtlichen Geschäftsführers und einer Geschäftsstelle bedienen.
- Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und davon ein Vorstandsmitglied nach § 9, Nr.2 . Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich zustande kommen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu protokollieren.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in de Regel vom Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
- Entscheidung über Aufgaben des Vereins
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Erlass der Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
§ 11 Beirat
Der Verein hat einen Beirat, der aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen kann. Mitglieder des Vereins sind für den Beirat ausgeschlossen. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist möglich.
Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Antrag können Sachkosten erstattet werden.
Aufgaben und Rechte des Beirates:
a. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen
b. Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.
c. Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
d. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung den in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch die Mitgliedschaft und damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 14 Haftung
Die Haftung des Vereins endet mit dem Vereinsvermögen.
§ 15 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern mitgeteilt werden.
2. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
3. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Selbsthilfe Körperbehinderter Landesverband Baden-Württemberg e.V., Derendinger Str. 40 72072 Tübingen über, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
Liquidatoren sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, hilfsweise der Kassenwart, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Waldshut-Tiengen,
Waldshut-Tiengen, 15.06.2019