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Selbsthilfe Körperbehinderter Waldshut-Tiengen e.V.
Ratgeber · Stand Oktober 2026

Die 131 Euro von der Pflegekasse: Was 2026 gilt und was sich 2027 ändern soll

Ältere Frau liest zu Hause am Tisch einen Brief und Unterlagen

„Ich habe seit einem halben Jahr Pflegegrad 2, aber von dem Geld für die Haushaltshilfe habe ich noch nichts gesehen. Ist das jetzt weg?“ So oder so ähnlich fängt fast jede Woche ein Gespräch bei uns im Büro in Waldshut-Tiengen an. Die gute Nachricht vorweg: Meistens ist das Geld nicht weg. Man muss nur wissen, wie es funktioniert. Wir erklären es hier so, wie wir es auch am Telefon erklären würden.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause lebt, hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Das steht in § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs. Im Jahr 2026 sind das bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag ist bei allen Pflegegraden gleich, auch bei Pflegegrad 1. Er kommt zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegekasse, vom Pflegegeld wird dafür nichts abgezogen.

Viele denken, die 131 Euro werden einfach aufs Konto überwiesen. Das ist nicht so. Die Pflegekasse zahlt das Geld nur für bestimmte Hilfen und nur gegen Rechnung. Einen eigenen Antrag vorab braucht es dafür nicht.

Wofür kann ich das Geld nutzen?

Gedacht ist der Betrag für Hilfe im Alltag und zur Entlastung von Angehörigen. Dazu gehören Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und bestimmte Leistungen von Pflegediensten. Für die meisten Menschen, die bei uns im Landkreis Waldshut und im Landkreis Konstanz anrufen, ist aber etwas anderes am wichtigsten: die Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das sind Dienste, die vom Land anerkannt sind, so wie wir. Dann kommt jemand zum Putzen, geht mit Ihnen einkaufen, begleitet Sie zum Arzt oder hat einfach Zeit für einen Kaffee und ein Gespräch.

Entscheidend ist, dass der Anbieter anerkannt ist. Wenn die Nachbarstochter privat aushilft, zahlt die Kasse dafür aus dem Entlastungsbetrag nichts.

Kann ich das Geld ansparen?

Ja, und das wissen erstaunlich wenige. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, bleibt stehen und wandert in die nächsten Monate. Was am Ende des Jahres noch übrig ist, können Sie bis zum 30. Juni des folgenden Jahres aufbrauchen. Danach verfällt es.

Ein Beispiel: Eine Dame aus Tiengen hat seit Januar 2026 Pflegegrad 1 und bisher keine Hilfe genutzt. Ende Dezember stehen für sie dann 1.572 Euro bereit. Nach heutigem Recht kann sie diese Summe noch bis Ende Juni 2027 einsetzen. Ob das nach der geplanten Reform genauso bleibt, ist im Moment nicht sicher, dazu weiter unten mehr. Unser Rat deshalb: Lassen Sie das Geld nicht zu lange liegen.

Ab Pflegegrad 2 geht noch mehr

Wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben und keinen Pflegedienst nutzen oder ihn nicht voll ausschöpfen, können Sie bis zu 40 Prozent Ihres Betrags für Pflegesachleistungen zusätzlich für Alltagshilfe einsetzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das heißt Umwandlungsanspruch. Bei Pflegegrad 2 sind das 2026 bis zu 318,40 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 Euro.

Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen, weil wir oft danach gefragt werden. Dieser Betrag lässt sich nicht ansparen, er gilt immer nur für den jeweiligen Monat. Und wer Pflegegeld bekommt, erhält dann anteilig weniger Pflegegeld. Ob sich das für Sie lohnt, rechnen wir gern gemeinsam mit Ihnen durch.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem Topf

Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Ab Pflegegrad 2 stehen dafür 2026 bis zu 3.539 Euro im Jahr zur Verfügung (BMG-Übersicht Leistungsbeträge 2026, PDF). Sie entscheiden selbst, wofür Sie das Geld nehmen, etwa wenn die pflegende Tochter in Urlaub fährt oder selbst krank wird. Diese Leistungen beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Was bis zum Jahresende nicht genutzt wurde, verfällt.

Was die Pflegereform ändern soll (Entwurf, noch nicht beschlossen)

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Das heißt aber nur, dass sich die Regierung geeinigt hat. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und bis dahin kann sich einiges ändern. Für 2026 gilt alles, was oben steht.

Nach dem Entwurf soll vor allem Folgendes ab dem 1. Januar 2027 gelten (BMG-Pressemitteilung, Übersicht Portal Sozialpolitik, PDF). Entwurf, noch nicht beschlossen:

  • Der Entlastungsbetrag wird ab Pflegegrad 2 durch ein Sozialraumbudget ersetzt. Geplant sind 175 Euro im Monat, für Menschen unter 25 Jahren 300 Euro, und zwar nur für anerkannte Alltagshilfen wie unsere.
  • Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag wegfallen. Stattdessen ist eine neue Pflegebegleitung vorgesehen.
  • Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll gestrichen und auf neue Budgets verteilt werden.

Wer heute schon einen Pflegegrad hat, soll Bestandsschutz für seine Einstufung bekommen. Was das genau für Menschen mit Pflegegrad 1 und für angesparte Beträge aus 2026 bedeutet, steht noch nicht fest. Sobald das Gesetz fertig ist, schreiben wir es hier.

Ein Rechenbeispiel mit Pflegegrad 2

Frau K. hat Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter gepflegt. Einen Pflegedienst nutzt sie nicht. Für den Haushalt stehen ihr zunächst 131 Euro im Monat zur Verfügung. Zusätzlich darf sie 40 Prozent ihrer Pflegesachleistung umwandeln, das sind bei Pflegegrad 2 bis zu 318,40 Euro (BMG-Übersicht 2026). Zusammen sind das bis zu 449,40 Euro im Monat für Hilfe im Alltag. Nutzt sie die Umwandlung voll, sinkt ihr Pflegegeld um 40 Prozent: von 347 Euro auf 208,20 Euro. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie sehr die Tochter das Pflegegeld braucht. Rechnen Sie das in Ruhe durch, gern auch mit uns.

Typische Fehler

Der teuerste Fehler ist, das angesparte Geld verfallen zu lassen. Schreiben Sie sich den 30. Juni in den Kalender. Zweiter Fehler: Hilfe bei einem Anbieter buchen, der nicht anerkannt ist. Dann bleiben Sie auf der Rechnung sitzen. Dritter Fehler: Rechnungen sammeln und nie einreichen. Einfacher ist eine Abtretungserklärung, dann rechnet der Dienst direkt mit der Kasse ab.

Häufige Fragen

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein. Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause lebt, hat den Anspruch automatisch. Die Kasse zahlt aber nur gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters.

Darf ich damit eine private Putzhilfe bezahlen?

In der Regel nicht. Die Hilfe muss von einem nach Landesrecht anerkannten Angebot kommen. In manchen Bundesländern können sich auch Einzelpersonen anerkennen lassen.

Gibt es den Entlastungsbetrag auch mit Schwerbehindertenausweis?

Der Entlastungsbetrag hängt nur am Pflegegrad, nicht am Ausweis. Beides kann man gleichzeitig haben. Was der Ausweis bringt, steht in Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen.

Kann ich Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch kombinieren?

Ja. Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie beides gleichzeitig für Hilfe im Alltag nutzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI).

Und wie läuft das bei uns?

Wir sind seit 2019 nach § 45a SGB XI anerkannt. Deshalb rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nichts auslegen und keine Rechnungen einreichen, und im Rahmen der 131 Euro zahlen Sie nichts dazu. Bevor es losgeht, lernen Sie Ihre Helferin oder Ihren Helfer in Ruhe kennen, meistens schon innerhalb einer Woche.

Rufen Sie uns einfach an, wenn Sie Fragen haben oder wissen möchten, wie das bei Ihnen aussieht: 07751 9212158, Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr.

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